Erwägungsgrund 50 32026R1392
FVG sollte nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes FVG gleichwertig sind. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass eingeführtes FVG dieselbe Qualität aufweist wie das in der Union erzeugte FVG. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass eingeführtes FVG nicht nur Standards der Union einhält, sondern auch zur genetischen Vielfalt und Nachhaltigkeit beiträgt.