Erwägungsgrund 78 32026R1392
Aufgrund der Besonderheiten des FVG-Sektors sollten mit dieser Verordnung eigene Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen von FVG festgelegt werden. Um die einheitliche Durchführung der amtlichen Kontrollen von FVG in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, Synergien mit dem System amtlicher Kontrollen in ähnlichen Sektoren, insbesondere dem Pflanzenschutzsektor, zu schaffen und um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bestehende Instrumente und Werkzeuge wie das IMSOC zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über FVG zu nutzen, sollten die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der vorliegenden Verordnung erforderlichenfalls ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 angewandt werden.