Erwägungsgrund 56 32026R1392
Um die Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem bestimmte Anforderungen an Saatgutpartien von Baumarten, die unter diese Verordnung fallen, außer ihren Hybriden, an Pflanzenteile dieser Arten und ihre Hybriden, an die äußere Qualität für Populus spp., die durch Stecklinge mit oder ohne Wurzeln vermehrt werden, an Pflanzgut der unter diese Verordnung fallenden Baumarten und ihrer Hybriden und an Pflanzgut, das an Endnutzer in Regionen mit besonderen ökologisch-klimatischen Bedingungen abgegeben werden soll, festgelegt werden.