Erwägungsgrund 54 32026R1392
Um diese Verordnung an ökologische Veränderungen und insbesondere an die Verlagerung von Baumarten und ihren Verbreitungsgebieten infolge des Klimawandels anzupassen sowie um den Entwicklungen des wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisstands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen Baumarten in die Liste der Arten, die unter diese Verordnung fallen, aufgenommen oder daraus gestrichen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder nicht mehr erfüllen.