Erwägungsgrund 84 32026R1392
Um Störungen bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von FVG in der Union zu verhindern, sollte vor dem 17. Juli 2031 gemäß der Richtlinie 1999/105/EG oder nationalen Vorschriften erzeugtes FVG weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind. Aus demselben Grund sollte FVG, das gemäß der Richtlinie 1999/105/EG erzeugt wurde, weiterhin mit einem gemäß der genannten Richtlinie ausgestellten Stammzertifikat in Verkehr gebracht werden dürfen —