Erwägungsgrund 79 32026R1392
Es sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung von Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut sind, auch zuständige Behörden sein können, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden und daher für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in anderen Bereichen verantwortlich sind.