Erwägungsgrund 64 32016R2031
Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen zu erlassen.