Erwägungsgrund 82 32024L1640
Die Beteiligung Dritter, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, kann für den erfolgreichen Abschluss von Analysen zentraler Meldestellen, einschließlich gemeinsamer Analysen, maßgeblich sein. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Beteiligung Dritter am Analyseverfahren kann dazu beitragen, Verbindungen zwischen Finanzerkenntnissen und kriminalpolizeilichen Informationen und Erkenntnissen zu ermitteln, die Analyse zu bereichern und festzustellen, ob es Hinweise darauf gibt, dass eine Straftat begangen wurde.