Erwägungsgrund 92 32024L1640
Verpflichtete, die im Nichtfinanzsektor tätig sind, könnten auch grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben oder Teil von Gruppen sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher angebracht, Vorschriften festzulegen, die die Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Gruppen regeln, welche sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Tätigkeiten ausüben, und die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Nichtfinanzsektor zu ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Garantien in Bezug auf Gruppen oder grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, angewandt werden müssen. Um eine wirksame grenzüberschreitende Aufsicht im Nichtfinanzsektor sicherzustellen, sollte die AMLA die Funktionsweise solcher Kollegien unterstützen und regelmäßig zur Funktionsweise dieser Kollegien Stellung nehmen, so wie die Umsetzung der durch diese Richtlinie geschaffenen günstigen Rahmenbedingungen voranschreitet.