Erwägungsgrund 130 32024L1640
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu verwendende Format sowie das für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Aufsehern der Union und den entsprechenden Stellen in Drittländern zu verwendende Format festgelegt wird. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.