Erwägungsgrund 72 32024L1640
Unter bestimmten Umständen sollten zentrale Meldestellen einen Verpflichteten im eigenen oder im Namen einer anderen zentralen Meldestelle ersuchen können, für einen bestimmten Zeitraum Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein Bank- oder Zahlungskonto oder Kryptowertekonto oder eine andere Art von Geschäftsbeziehung in Bezug auf Personen durchgeführt werden, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Eine genauere Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung kann der zentralen Meldestelle zusätzliche Einblicke in die Transaktionsmuster des Kontoinhabers verschaffen und zur zeitnahen Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten führen, die ein weiteres Tätigwerden der zentralen Meldestelle rechtfertigen könnten, einschließlich der Aussetzung des Kontos oder der Geschäftsbeziehung, der Analyse der gesammelten Erkenntnisse und ihrer Weitergabe an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, Verpflichtete auf Informationen hinzuweisen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden relevant sind. Solche Hinweise können Verpflichteten helfen, ihre Sorgfaltsverfahren gegenüber Kunden anzupassen und deren Übereinstimmung mit Risiken sicherzustellen, ihre Risikobewertungs- und Risikomanagementsysteme entsprechend zu aktualisieren und ihnen zusätzliche Informationen bereitzustellen, die eine verstärkte Sorgfaltsprüfung bei bestimmten Kunden oder Transaktionen mit höheren Risiken erforderlich machen könnten.