Erwägungsgrund 84 32024L1640
Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseher erfolgen sollte. Nationale Aufseher sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.