Erwägungsgrund 115 32024L1640
Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden und insbesondere den für das Einlagensicherungssystem benannten Behörden und Abwicklungsbehörden ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Verhinderung von Geldwäsche im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger im Rahmen der Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufseher sollten die benannten Behörden und Abwicklungsbehörden im Rahmen jener Richtlinien über jeden Fall unterrichten, in dem sie aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen feststellen. Die Finanzaufseher sollten diese Behörden auch über alle Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen unterrichten, die von der zentralen Meldestelle ausgesetzt wurden, um die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Behörden und Abwicklungsbehörden in Fällen eines erhöhten Risikos des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen zu ermöglichen, unabhängig von dem Grund für dieses erhöhte Risiko.