Erwägungsgrund 129 32024L1640
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: eine Methodik für die Erstellung von Statistiken; das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das Zentralregister; technische Spezifikationen und Verfahren, die für die Durchführung des Zugangs zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister auf der Grundlage eines berechtigten Interesses erforderlich sind; das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen; die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern; technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten zu sorgen; sowie technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.