Erwägungsgrund 80 32024L1640
Um eine rasche, wirksame und kohärente Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen Fristen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen gesetzt werden. Mit diesen Fristen soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. In außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen, in denen die ersuchte zentrale Meldestelle auf die Datenbanken, in denen die angeforderten Informationen gespeichert sind, direkt zugreifen kann, sollten kürzere Fristen vorgesehen werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen innerhalb der gesetzten Fristen zu übermitteln, so sollte sie die ersuchende zentrale Meldestelle darüber informieren.