Erwägungsgrund 5 32024L1640
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die die grenzüberschreitende Koordinierung und Zusammenarbeit nicht berücksichtigen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit anderen auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und die späteren Änderungen dieser Standards angepasst werden.