Erwägungsgrund 118 32024L1640
Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten einen solchen Informationsaustausch oder diese Amtshilfe weder verbieten noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.