Erwägungsgrund 79 32024L1640
Zentrale Meldestellen sind für die Entgegennahme von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von Verpflichteten zuständig, die im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Bestimmte verdächtige Transaktionen oder Tätigkeiten, die zentralen Meldestellen gemeldet werden, könnten sich jedoch auf Tätigkeiten von Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten beziehen, in denen sie ohne Niederlassung tätig sind. In diesen Fällen ist es wichtig, dass zentrale Meldestellen die Meldungen an die entsprechende Stelle in dem von der Transaktion oder der Tätigkeit betroffenen Mitgliedstaat weiterleiten, ohne Bedingungen an die Verwendung dieser Meldungen zu knüpfen. Das FIU.net-System ermöglicht die Weitergabe solcher grenzüberschreitenden Meldungen. Um diese Funktion zu verbessern, wird das System derzeit modernisiert, um die rasche Weitergabe solcher Meldungen zu ermöglichen und einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und somit die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.