Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Text von Bedeutung für den EWR)
Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln.
Erwägungsgrund 112 32024L1640Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen