Erwägungsgrund 135 32024L1640
Da ein harmonisierter Ansatz für den Zugang zu Zentralregistern auf der Grundlage des Nachweises eines berechtigten Interesses dringend umgesetzt werden muss, sollten die einschlägigen Bestimmungen von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2026 umgesetzt werden. Da jedoch in der Anfangsphase der neuen Regelung für den Zugang auf Grundlage eines berechtigten Interesses die Zahl der Anträge, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zu bearbeiten sind, voraussichtlich einen Höchststand erreichen wird, sollten die Fristen für die Gewährung des Zugangs für die ersten vier Monate der Anwendung der neuen Regelung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Juli 2029 zentrale Zugangsstellen für Informationen über Immobilienregister einrichten. Zentrale automatisierte Mechanismen, die die Ermittlung der Inhaber von Bankkonten, Zahlungskonten, Kryptowertekonten und Depotkonten ermöglichen, und Schließfächer sollten bis zu diesem Datum ebenfalls vernetzt sein.