Erwägungsgrund 95 32024L1640
In Bereichen, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen, selbst wenn diese Maßnahmen Einschränkungen der Freiheiten des Binnenmarkts darstellen. Dies gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Regulierung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten online und ohne jegliche Infrastruktur in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden. Um jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, müssen solche Maßnahmen ein Ziel von allgemeinem Interesse verwirklichen, nichtdiskriminierend und zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das für seine Erreichung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unterwerfen Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen, die gemäß dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung reguliert sind, besonderen Zulassungsanforderungen wie etwa der Erlangung einer Lizenz, so sollten sie auch für die Beaufsichtigung dieser Dienstleistungen verantwortlich sein. Die Anforderung, diese Dienstleistungen zu beaufsichtigen, greift den Schlussfolgerungen nicht vor, die der Gerichtshof hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht ziehen könnte.