Erwägungsgrund 97 32024L1640
Um eine bessere Koordinierung der Bemühungen zu gewährleisten und einen wirksamen Beitrag zu den Erfordernissen des integrierten Aufsichtsmechanismus zu leisten, sollten die jeweiligen Pflichten der Aufseher in Bezug auf Verpflichtete, die in anderen Mitgliedstaaten durch Niederlassungen oder Formen von Infrastruktur tätig sind, wodurch die Beaufsichtigung durch den Aufnahmemitgliedstaat gerechtfertigt ist, präzisiert und spezifische, verhältnismäßige Kooperationsmechanismen vorgesehen werden.