Erwägungsgrund 124 32024L1640
Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Meldungen verdächtiger Transaktionen würde jedoch die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund könnten Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass eine in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Europäische Datenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht auf Rechtsbehelf gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung. Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass sie alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.