Erwägungsgrund 96 32024L1640
Angesichts von Anfälligkeiten bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit Herausgebern von E-Geld, Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung oder über andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Niederlassungen gewährleisten.