Erwägungsgrund 102 32024L1640
Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist, und können daher nicht leicht erkennen, wann eine Geldbuße verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen könnten, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen, sei es in Verbindung mit Geldbußen oder, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer Geldbuße geahndet zu werden, für sich genommen. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung von Geldbußen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen gemäß dem nationalen Recht nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen.