Erwägungsgrund 109 32024L1640
Die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Geldbußen, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bestätigt werden und auf die Bekanntmachung bestimmter verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, die als Abhilfe bei Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergriffen werden, sowie auf Zwangsgelder ausgeweitet werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseher sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten entscheiden, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, aufzuschieben, wenn diese Maßnahmen als Abhilfe bei einem Verstoß ergriffen werden, der nicht schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ist.