Erwägungsgrund 113 32024L1640
Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können von allen für Kreditinstitute zuständigen Aufsehern aufgedeckt werden. Aufsichtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie etwa Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung oder die Rechtsbefolgung und das Risikomanagement, sind für eine angemessene Aufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die allgemeine Beaufsichtigung solcher Institute wichtig. Daher sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit Aufsehern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den zentralen Meldestellen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten der Union wie etwa den Richtlinien 2013/36/EU, 2014/49/EU, 2014/59/EU, 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf alle für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständige Behörden ausgeweitet werden. Um eine wirksame Umsetzung dieser Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die AMLA jährlich über den durchgeführten Austausch unterrichten.