Erwägungsgrund 122 32024L1640
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder für das Aufspüren, die Beschlagnahme oder das Einfrieren und Einziehen von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sollten jedoch die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates, einhalten.