Erwägungsgrund 110 32024L1640
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, auf die in Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 Bezug genommen wird. Da die Richtlinie (EU) 2015/849 mit der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2015/849 in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/1937 als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie verstanden werden. Gleichzeitig müssen maßgeschneiderte Vorschriften für die Meldung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie (EU) 2019/1937 ergänzen, beibehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Verpflichtete, interne Meldekanäle einzurichten, und die Ermittlung von Behörden, die für die Entgegennahme und Weiterverfolgung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind.