Erwägungsgrund 39 32024L1640
Es sollte möglich sein, dass Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die im Rahmen des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dies gilt für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), aber auch für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei der Durchführung seiner Untersuchungen sowie für Europol und Eurojust, wenn sie Untersuchungen nationaler Behörden unterstützen. Als Aufsichtsbehörde ist der AMLA bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die AMLA die Tätigkeiten zentraler Meldestellen wirksam unterstützen kann, sollte sie auch im Rahmen gemeinsamer Analysen auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.