Erwägungsgrund 50 32024L1640
Um unterschiedliche Ansätze bei der Umsetzung des Konzepts des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu vermeiden, sollten die Verfahren für die Anerkennung eines solchen berechtigten Interesses harmonisiert werden. Dies sollte gemeinsame Vorlagen für die Anwendung und Anerkennung berechtigter Interessen umfassen, was die gegenseitige Anerkennung von Zentralregistern in der gesamten Union erleichtern würde. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung harmonisierter Vorlagen und Verfahren übertragen werden.