Erwägungsgrund 85 32024L1640
Die Union hat bei der Beaufsichtigung der Verpflichteten im Hinblick auf die Pflichten, denen sie in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, gelegentlich laxe Ansätze beobachtet. Daher ist es notwendig, dass nationale Aufseher im Rahmen des mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1620 eingeführten integrierten Aufsichtsmechanismus Klarheit über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten erlangen.