Erwägungsgrund 29 32024L1640
Kommt eine für ein Zentralregister zuständige Stelle bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu dem Schluss, dass diese Angaben Unstimmigkeiten oder Fehler aufweisen, oder erfüllen diese Angaben anderweitig nicht die Anforderungen, so sollte es der Stelle möglich sein, den Nachweis der Registrierung im Zentralregister zurückzuhalten oder auszusetzen, bis die Mängel behoben sind.