Erwägungsgrund 100 32024L1640
Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Aufsicht durch diese Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ausgeübt werden. Diese Behörde sollte eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein und ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen. Die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, wahrzunehmenden Aufgaben beinhalten nicht, dass die Behörde Aufsichtsaufgaben gegenüber Verpflichteten wahrnehmen sollte oder in Einzelfällen, die von der Selbstverwaltungseinrichtung bearbeitet werden, Entscheidungen trifft. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, dieser Behörde zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, wenn sie dies zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie für erforderlich halten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zusätzliche Aufgaben im Einklang mit den Grundrechten stehen und dass diese Aufgaben insbesondere nicht die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.