Art. 108 32016R2031
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2019 mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.