Art. 113 32016R2031
Inkrafttreten und Anwendung
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019 . Allerdings:
a)
gilt Artikel 111 Nummer 8 ab dem 1. Januar 2017 ;
b)
gelten Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2021 .
(2)
Die Rechtsakte gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.