Erwägungsgrund 10 32026R1738
Die Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG gelten nur für Personenkraftwagen (M1) und leichte Nutzfahrzeuge (N1), was in etwa 85 % aller in der Union zugelassenen Fahrzeuge umfasst. Für alle übrigen Fahrzeuge, nämlich zweirädrige und dreirädrige Fahrzeuge sowie vierrädrige Leichtfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Anhänger, existieren keinerlei Unionsvorschriften im Hinblick auf die umweltgerechte Konstruktion und ihre Bewirtschaftung am Ende der Lebensdauer. Um für alle in der Union zugelassenen Fahrzeuge ein umfassendes Kreislaufprinzip, darunter auch ihre umweltgerechte Behandlung, zu gewährleisten und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern, sollte die vorliegende Verordnung daher nicht nur auf Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 Anwendung finden, sondern in Teilen auch auf Fahrzeuge der Klasse L sowie auf schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M2, M3, N2, N3 und O). Es mangelt an umfassenden Daten über die Behandlung dieser Fahrzeuge am Ende ihrer Lebensdauer in der Union, weshalb sie nicht den Regelungen unterliegen können, die für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die Anforderungen in Bezug auf die Sammlung von Altfahrzeugen, ihre obligatorische Übergabe an zugelassene Behandlungsanlagen und die Schadstoffentfrachtung, die Pflicht zur Entfernung bestimmter Teile und Bauteile vor dem Schreddern mit Blick auf Wiederverwendung und Recycling sowie die Bedingungen für die Deponierung von Nicht-Inertabfällen aus dem Schreddervorgang sollten jedoch für Fahrzeuge der Klasse L sowie für schwere Nutzfahrzeuge und deren Anhänger (M2, M3, N2, N3 und O) gelten. Um die Behandlung dieser Altfahrzeuge zu erleichtern, sollten die Erzeuger verpflichtet sein, Informationen über die Entfernung und Ersetzung von Teilen, Bauteilen und Werkstoffen der Fahrzeuge bereitzustellen. Außerdem sollten für diese Fahrzeugklassen auch die Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung gelten, die die Kosten für die Sammlung und die Schadstoffentfrachtung am Ende der Lebensdauer abdecken.