Erwägungsgrund 96 32026R1738
Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten Inspektionsstrategien festlegen, mit denen illegale Tätigkeiten bei der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen sowie deren Teilen und Bauteilen aufgedeckt werden sollen. In diesen Strategien sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen enthalten sein, damit die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt wird und zur Verhinderung rechtswidriger Praktiken in der Branche beigetragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Kalenderjahr Inspektionen durchführen. Diese Inspektionen sollten sich sowohl auf rechtmäßig tätige Einrichtungen als auch auf mutmaßlich illegale Tätigkeiten erstrecken. Die Mindestanzahl der jährlich in jedem Mitgliedstaat durchzuführenden Inspektionen sollte mindestens 10 % der in diesem Mitgliedstaat betriebenen zugelassenen Behandlungsanlagen und Sammelstellen entsprechen. Es muss betont werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Inspektionen die Inspektionen bei der Verbringung von Altfahrzeugen ergänzen sollten, die in der Verordnung (EU) 2024/1157 umfassend geregelt sind.