Erwägungsgrund 87 32026R1738
Um sicherzustellen, dass Altfahrzeuge ökologisch nachhaltig behandelt werden, muss Klarheit über den Status eines Fahrzeugs während seiner gesamten Lebensdauer geschaffen werden, insbesondere in Situationen, in denen zwischen Gebrauchtfahrzeugen und Altfahrzeugen unterschieden werden muss. Fahrzeugeigner, die innerhalb der Union das Eigentum an einem Gebrauchtfahrzeug übertragen möchten, sollten unter bestimmten Umständen Unterlagen darüber vorlegen müssen, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Aus diesen Unterlagen sollte hervorgehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist, oder sie sollten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eine Bewertung enthalten, die Kriterien umfasst, anhand derer festgestellt wird, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Altfahrzeug handelt. Diese Bewertung sollte in abgestufter Weise von verbindlichen Kriterien bis hin zu indikativen Kriterien durchgeführt werden. Sobald ein verbindliches Kriterium erfüllt ist, sollte das betreffende Fahrzeug als Altfahrzeug gelten. Ist kein verbindliches Kriterium erfüllt, sollten die indikativen Kriterien geprüft werden. Wenn eines dieser indikativen Kriterien erfüllt ist, wäre eine weitere technische Bewertung erforderlich, um die erforderlichen Reparaturen festzustellen und eine Prüfbescheinigung zu erhalten. Auf der Grundlage dieser technischen Bewertung sollte der Fahrzeugeigner entscheiden können, ob das Fahrzeug entsorgt werden sollte. Erhält der Fahrzeugeigner nicht innerhalb von fünf Jahren nach dieser technischen Bewertung eine Prüfbescheinigung, sollte das betreffende Fahrzeug als Altfahrzeug gelten. Für diesen Zeitraum von fünf Jahren sollte die technische Bewertung als Beleg dafür dienen, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Altfahrzeug handelt. Die Bewertung, ob es sich um ein Altfahrzeug handelt, sollte von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen durchgeführt werden, es obliegt jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie diese unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Einzelnen benannt werden sollten. Bei den unabhängigen Kfz-Sachverständigen sollte es sich um Fachkräfte mit Fachkenntnissen in den Bereichen Automobiltechnologie, Reparatur und Wartung oder Bewertung des Fahrzeugwerts handeln, die benannt werden, um unvoreingenommenes Fachwissen bereitzustellen, ohne dass Interessenkonflikte mit den beteiligten Parteien entstehen. Um übermäßige Belastungen für natürliche Personen, die keine Wirtschaftsteilnehmer sind, zu verhindern und in erster Linie der Situation der Mehrheit der potenziellen Altfahrzeuge Rechnung zu tragen, sollte die Beleganforderung für solche Fahrzeugeigner nur unter bestimmten Umständen gelten. Solche Fälle sollten den Verkauf von Fahrzeugen betreffen, die von einer Versicherungsgesellschaft als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wurden oder bei denen der Verkauf vollständig über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, ohne dass eine physische Übergabe des Fahrzeugs zwischen Verkäufer und Käufer oder einer in deren Namen handelnden Person stattfindet.