Verordnung (EU) 2026/1738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Qualität der Behandlung von Altfahrzeugen zusätzlich zu verbessern, sollten nur die Abfallfraktionen aus geschredderten Altfahrzeugen auf Deponien entsorgt werden können, wenn die Fraktionen, die Nicht-Inertabfälle enthalten, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Erwägungsgrund 84 32026R1738Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen