Erwägungsgrund 18 32026R1738
Eine der größten praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2000/53/EG betrifft die Feststellung, ob ein Fahrzeug zum Altfahrzeug geworden ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbringungen. Trotz der Herausgabe von Leitlinien zu diesem Thema sind solche Bewertungen nach wie vor problematisch. Es müssen daher rechtsverbindliche, präzise Kriterien für die Einordnung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festgelegt werden. Diese Kriterien sollten von allen einschlägigen zuständigen Behörden, Wirtschaftsteilnehmern und Fahrzeugeignern, die mit Altfahrzeugen befasst sind, verwendet werden. Es müssen jedoch auch Ausnahmen vorgesehen werden, um den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, Situationen festzulegen, in denen einzelne Fahrzeuge aufgrund ihres Status als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen sollten, solange sie diesen Status tragen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in der Lage sein, ein Fahrzeug auf Antrag des Eigners von dem Status eines Altfahrzeugs befreien, wenn es repariert wird.