Erwägungsgrund 73 32026R1738
Um das Potenzial zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Überholung von Teilen und Bauteilen so weit wie möglich auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass Sekundärrohstoffe aus Altfahrzeugen weiterhin einen hohen Wert haben, sollte es vorgeschrieben sein, dass bestimmte Teile und Bauteile vor dem Schreddern aus dem Altfahrzeug entfernt werden müssen. Diese Teile und Bauteile sollten im Rahmen eines manuellen Demontageverfahrens oder eines halbautomatisierten oder automatisierten Zerlegungsverfahrens entfernt werden, ohne dabei zerstört zu werden. Es sollte von der Anforderung der obligatorischen zerstörungsfreien Entfernung von Teilen und Bauteilen abgewichen werden können, wenn eine zugelassene Behandlungsanlage nachweist, dass eine manuelle zerstörungsfreie Demontage oder eine automatisierte oder halbautomatische zerstörungsfreie Zerlegung unverhältnismäßige wirtschaftliche Kosten verursacht, die nicht durch die erwarteten Einnahmen aus der Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder Überholung dieser Teile und Bauteile ausgeglichen werden können. In einem solchen Fall sollten diese Teile und Bauteile so entfernt werden können, dass sie dabei zerstört werden, um die relevanten Werkstoffe vor dem Schreddern zu trennen. Teile und Bauteile können vollständig von der Pflicht zur Entfernung ausgenommen werden, wenn sie in der vorliegenden Verordnung entsprechend ausgewiesen sind, sofern die zugelassene Behandlungsanlage nachweist, dass Werkstoffe mit Post-Schredder-Technologien ebenso effizient von den betreffenden Teilen und Bauteilen getrennt werden wie mit manuellen, halbautomatisierten oder automatisierten Prozessen und dass die Kriterien und Grenzwerte der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Um technische und wissenschaftliche Entwicklungen berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des entsprechenden Anhangs zu erlassen.