Erwägungsgrund 63 32026R1738
Altfahrzeuge sollten nur in zugelassenen Behandlungsanlagen behandelt werden; daher spielen diese Anlagen eine entscheidende Rolle bei der Sammlung von Altfahrzeugen. Um die Sammlung zu erleichtern und eine angemessene Verfügbarkeit von Anlagen zur Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen, ist in der vorliegenden Verordnung dennoch die Möglichkeit der Einrichtung von Sammelstellen vorgesehen. Die Aufgaben dieser Sammelstellen wären auf die Sammlung von Altfahrzeugen, deren Lagerung unter ordnungsgemäßen Bedingungen und den Transport der Fahrzeuge zur zugelassenen Behandlungsanlage begrenzt. Für den Betrieb einer solchen Sammelstelle ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Sammelstellen sollten verpflichtet werden, alle gesammelten Altfahrzeuge an zugelassene Behandlungsanlagen zu übergeben.