Erwägungsgrund 68 32026R1738
Um eine einheitliche und umweltgerechte Behandlung von Altfahrzeugen in der Union zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die zugelassenen Behandlungsanlagen alle Altfahrzeuge, Teile, Bauteile und Werkstoffe einschließlich Abfallteilen aus Fahrzeugreparaturen im Einklang mit den in ihren Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie im Einklang mit den Anforderungen in der vorliegenden Verordnung, den besten verfügbaren Techniken und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates annehmen und behandeln. Zwecks Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Entfernung, die Qualitätsanforderungen und die Zielvorgaben für die Verwertung von Werkstoffen kann die vollständige Behandlung eines Altfahrzeugs von einem einzigen Abfallbewirtschafter oder innerhalb einer einzigen Anlage erfolgen, dies ist aber nicht zwingend erforderlich.