Erwägungsgrund 49 32026R1738
Schließen Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung Verträge mit zugelassenen Behandlungsanlagen, um ihren Pflichten der Herstellerverantwortung nachzukommen, sollten diese Verträge mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts vereinbar sein und keine Bestimmungen enthalten, die, insbesondere im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV, eine Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Verträge dieser Art sollten fair und transparent sein und keine diskriminierenden Geschäftsbedingungen enthalten. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, einen Mustervertrag bereitzustellen.