Erwägungsgrund 60 32026R1738
Fahrzeuge werden oft in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat zum Altfahrzeug, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. Solange ein Hersteller im Sinne der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zu einem Altfahrzeug wird, ermittelt werden kann, sollte er die entsprechenden Kosten für die Sammlung und die Behandlung tragen. Da der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug nach einem Grenzübertritt zu einem Altfahrzeug wird, jedoch nicht immer ermittelt werden kann, ist es auch erforderlich, Vorschriften für einen grenzüberschreitenden Mechanismus für die Kostenaufteilung einzuführen, der nur in dieser spezifischen Situation Anwendung findet und nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gelten sollte. Mit diesen Vorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Kosten für die Sammlung und die Behandlung, die den Abfallbewirtschaftern in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zum Altfahrzeug wird, entstehen, abgedeckt sind. Die Verpflichtungen, die sich aus dem grenzüberschreitenden Mechanismus für die Kostenaufteilung ergeben, einschließlich der Benennung von Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, sollten nicht für Einführer oder Händler gelten, um Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verhindern. Jeder Erzeuger von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sollte verpflichtet sein, in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für den grenzüberschreitenden Mechanismus zu benennen, die zuständigen Behörden über die Benennungen zu unterrichten und Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit einschlägigen Abfallbewirtschaftern einzurichten. Die Erzeuger sollten eine Organisation für Herstellerverantwortung beauftragen können, als ihr Bevollmächtigter für den grenzüberschreitenden Mechanismus zu fungieren. Außerhalb der Union niedergelassene Erzeuger sollten die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten des Erzeugers in der Union gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 zur Erfüllung der Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Mechanismus und die Einrichtung von Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu benennen. Die Einführung eines solchen grenzüberschreitenden Mechanismus trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen unter den zugelassenen Behandlungsanlagen in der gesamten Union bei.