Erwägungsgrund 115 32026R1738
Um Kontinuität zu gewährleisten, sollten die Pflichten gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über die Berichterstattung und die damit verbundenen Pflichten zur Übermittlung von Daten an die Kommission in Kraft bleiben, bis die Kommission die neuen Berechnungsvorschriften und Berichterstattungsformate im Rahmen der vorliegenden Verordnung angenommen hat.