Erwägungsgrund 14 32026R1738
Mit Blick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes Europas sollten Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und weder den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung und der Ausfuhr noch den mit dem Ende der Lebensdauer verbundenen Anforderungen unterliegen. Ebenso sollten Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wurden, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Dies kann beispielsweise Fahrzeuge im Besitz von Sammlern oder Museen, Sonderanfertigungen von Fahrzeugen oder Rennfahrzeuge betreffen, sofern die zuständigen Behörden das entsprechende besondere kulturelle Interesse anerkennen. Die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung, etwa Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion, sollten jedoch auf diese Fahrzeuge Anwendung finden, bevor sie als Fahrzeuge von historischem Interesse oder als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse gelten. Wenn diese Fahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht mehr als Fahrzeuge von historischem Interesse oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse angesehen werden, fallen sie wieder in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung und sollten Anforderungen wie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, der Ausfuhr oder dem Ende der Lebensdauer unterliegen.