Erwägungsgrund 16 32026R1738
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind Fahrzeuge, die eine spezielle Funktion erfüllen sollen; sie erfordern Spezialaufbauten, die nicht ausschließlich der Kontrolle des Erzeugers unterliegen. Dies erschwert die Berechnung der Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsquoten. Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M1 und N1 sollten die Kosten für die Sammlung, die Schadstoffentfrachtung, die obligatorische Entfernung von Teilen und Bauteilen sowie die Behandlung im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung von den Herstellern getragen werden. Für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M2, M3, N2, N3 und O sollte nur eine begrenzte Anzahl an Vorschriften gelten. Die Bestimmungen über besorgniserregende Stoffe in Fahrzeugen sollten, wie dies in der Richtlinie 2000/53/EG vorgesehen ist, auch für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M1 und N1 gelten. Andere Teile eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, sollten im gleichen Maße abgedeckt sein wie die Klasse des betreffenden Fahrzeugs. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aller Klassen mit Ausnahme der Klassen M1 und N1, die von einem Kleinserienhersteller produziert werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.