Erwägungsgrund 113 32026R1738
Die Bestimmungen zur erweiterten Herstellerverantwortung in der vorliegenden Verordnung sind zudem klarer als die in der Richtlinie 2000/53/EG festgelegten Bestimmungen. Da die Einführung solcher Regelungen und der erforderlichen nationalen Bestimmungen über die Zulassung von Herstellern und Organisationen für Herstellerverantwortung etwas Zeit erfordert, sollten diese Bestimmungen erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/53/EG sollten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung in Kraft bleiben, um Kontinuität in Bezug auf die Finanzierung der Kosten für die Sammlung von Altfahrzeugen durch die Hersteller zu gewährleisten.